AGB's

All­gemeine Geschäfts­bedingungen

(AGB) der Firma A. Riepert Freizeit­fahr­zeuge GmbH, Cham

1. Allgemeines
1.1 (Kolli­dierende Beding­ungen, Schrift­form) Ent­gegen­stehende AGB erkennen wir auch ohne aus­drück­lichen Wider­spruch nicht an. Auf Neben­abreden vor oder bei Vertrags­schluss kann sich der Kunde nur bei unver­züg­licher schrift­licher Bestä­tigung berufen.

1.2 (Angebote, Änderungs­vor­behalt, Daten­erfassung) Unsere Ange­bote sind frei­bleibend, Technische Verbess­erungen unserer Erzeugnisse bleiben vor­be­halten. Wir können die für die Vertrags­abwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.3 (Auf­rechnung, Zurück­behaltung) Auf­rechnung oder Zurück­behaltung durch den Kunden sind ausser mit unstrei­tigen Gegen­forderungen unzu­lässig.

1.4 (Eil-/Klein­aufträge) Bei Lieferung inner­halb von 8 Tagen oder Auftrags­werten unter 1000 Franken gilt die Auftrags­bestätigung gleich­zeitig als Rechnung.

1.5 (Erfüllungs­ort, Gerichts­stand, Rechts­wahl) Erfüllungs­ort ist unsere Firma in Cham, Gerichts­stand gegen­über Voll­kauf­leuten ist Cham/Zug.

2. Gefahr, Versand­kosten
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk ver­lässt. Dieser trägt Transport-, Verpackungs- und Ver­sicherungs­kosten bis zum Liefer­ort.

3. Liefer­zeiten, Ver­zug
3.1 Liefer­fristen beginnen erst nach Klärung der bei Vertrags­schluss noch offenen technischen Fragen und Ein­gang vom Kunden zu stellender Anzah­lungen und Unter­lagen zu laufen und enden mit Ver­sand­aufgabe.

3.2 Höhere Gewalt und nicht von uns zu ver­tretende Streiks, Aus­sperrungen, Betriebs­störungen, Roh­stoff- und Betriebs­mittel­mangel und ver­zögerte Belie­ferung oder Nicht­belie­ferung durch Vor­liefer­anten oder vom Kunden geforderte zusätz­liche oder geän­derte Leis­tungen ver­längern die Liefer­fristen ent­sprechend und befreien uns bei dadurch beding­ter Unmöglich­keit von der Liefer­pflicht.

3.3 Wir haften nur für durch uns oder unsere Geschäfts­führer, Mit­arbeiter und Erfüllungs­gehilfen vor­sätzlich oder grob fahr­lässig ver­ursachte Ver­spätungs­schäden. Die Haftung ist auf den bei Vertrags­schluss von uns voraus­seh­baren Schaden begrenzt.

4. Zahlungs­beding­ungen, Preis­änder­ungen, Rück­sendungs­ent­schädi­gung
4.1 Preise gelten ab Werk. Rechnungen sind ohne Abzug fällig innerhalb eines Monats nach Absendung netto. Wechsel und Schecks nehmen wir auf Kosten des Kunden nur erfüllungs­halber an. Bei begrün­deten Zweifeln an der Kredit­würdig­keit des Kunden können wir jede Einzel­liefer­ung von Ihrer Voraus­bezah­lung oder einer Sicher­heits­leistung in Höhe des Rechnungs­betrages abhängig machen.

4.2 Liegen zwischen Abschluss und Liefer­ung mehr als 4 Monate, so können wir gemäss ZGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preis­auf­schlag verlangen, der unserer Kosten­steigerung bis zur Liefer­ung ange­messen ent­spricht. Der Kunde kann bei einem Auf­schlag über 15% zurück­treten.

4.3 Bei verein­barter Rück­nahme mangel­freier Ware haben wir einen Ent­schädigungs­anspruch auf 15% des Rechnungs­betrages.

5. Eigen­tums­vor­behalt, Voraus­abtretung
5.1 Die Liefer­ware bleibt bis zu ihrer voll­ständigen uneinge­schränkten Bezahlung unser Eigen­tum. Weiter­ver­äussern darf der Kunde die Vor­behalts­ware – im ordnungs­gemässen Geschäfts­gang – nur, wenn seine Ansprüche aus der Weiter­ver­äusserung nicht abge­treten, ver­pfändet, gepfän­det, sonst­wie belastet oder mit Gegen­forder­ungen auf­rechen­bar sind.

5.2 Wird die Vor­behalts­ware durch Ver­bindung mit anderen Gegen­ständen wesent­licher Bestand­teil einer neuen Sache so werden wir an dieser unmittel­bar quoten­mässig Mit­eigen­tümer. Dies gilt auch, wenn ein anderer Gegen­stand als Haupt­sache anzu­sehen ist. Unseren Mit­eigentums­anteil ver­wahrt der Kunde kosten­los. Die Mit­eigen­tums­quote richtet sich nach dem Ver­hält­nis des Rechnungs­werts der Vor­behalts­ware zum Wert der neu­gebil­deten Sache im Zeit­punkt der Ver­bindung. Durch den Auf­bau auf ein Fahr­zeug wird die Vor­behalts­ware noch nicht ihr wesent­licher Bestand­teil gem. ZGB.

5.3 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Ver­äusser­ung von Vor­behalts­ware (Ziff.5.1) und der neu­gebildeten Sachen (Ziff.5.2) in Höhe des Rechnungs­betrages für die Vor­behalts­ware bereits im voraus zur Sicherung ab. Bei Factoring darf der Kunde in unserem Vor­behalts- oder Mit­eigentum stehende Ware nur ver­äussern, wenn der Factor die Voraus­abtretung an uns kennt und unsere Liefer­rechnung direkt an uns bezahlt.

5.4 Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Liefer­ware in Ver­zug, so erlischt sein Recht zu ihrer Ver­bindung mit anderen Sachen und zur Ein­ziehung der abge­tretenen Forderungen. Ferner darf er Vor­behalts­ware nicht mehr an Dritte ver­äussern. Das gleiche gilt für gemäss Ziff 5.2 in unserem Mit­eigen­tum stehende Sachen. Die Abtretung betreffende Erlös­anteile darf er nur zur Bezahlung der Liefer­ware ver­wenden. Beim Kunden noch vor­handene und abtrenn­bare Liefer­ware können wir heraus­ver­langen.

6. Gewähr­leistung, Schadens­ersatz, Ersatz­teil­haltung
6.1 Nur unsere gegenüber dem Kunden aus­drück­lich und schrift­lich abge­gebenen Eigen­schafts­zusicher­ungen sind ver­bindlich. Angaben in Werbe­schriften und Bedienungs­anleitungen oder Bezug­nahme auf industrielle Normen begründen keine Eigen­schafts­zusicher­ungen oder über­nahme besonderer Ein­stands­pflichten. Benötigt der Kunde die Ware für besondere über den üblichen Ein­satz­bereich hinaus­gehende Zwecke, so muss er ihre spezielle Geeignet­heit für diese – auch hin­sicht­lich der Produkt­sicher­heit – und ihre Über­ein­stimmung mit allen ein­schlägigen techni­schen, gesetz­lichen oder behörd­lichen Vor­schriften vor ihrem Einsatz über­prüfen. Unsere Haftung für durch eine solche ordnungs­gemässe Prüfung ver­meid­baren Schaden des Kunden ist aus­geschlossen.

6.2 Ist die Liefer­ware für den Gewerbe­betrieb des Kunden bestimmt, so verliert er Gewähr­leistungs- und Ersatz­ansprüche aus offenen Mängeln oder offenem Fehlen zuge­sicherter Eigen­schaften, wenn er die Liefer­ware nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Bear­beitung, Ver­brauch, Gebrauch, Ein­bau oder Weiter­ver­äusser­ung – auch auf Produkt­sicher­heit – über­prüft und uns Bean­stan­dungen unver­züg­lich mit­teilt. Rügen bedürfen der Schriftform.

6.3 Im Fall berech­tigter Bean­stan­dungen sind wir zunächst nur ver­pflich­tet nach Setzung einer ange­messenen Frist durch den Kunden und nach unserer Wahl die bean­standeten Liefer­waren oder abgrenz­baren Waren­teile kosten­los nach­zu­bessern, aus­zu­tauschen oder nach­zu­liefern. Bei unbe­grün­deter Ablehnung, Fehlschlagens oder Unmöglich­keit vor­stehen­der Gewähr­leistungs­mass­nahmen kann der Kunde Wand­lung oder Minder­ung oder beim Fehlen zuge­sicher­ter Eigen­schaften Schadens­ersatz ver­langen. Die Haftung für Mangel­folge­schäden ist auf die bei Vertrags­schluss voraus­sehbare Höhe begrenzt.

6.4 Schadens­ersatz­ansprüche des Kunden aus uner­laubter Handlung bestehen gegen uns, unserer Geschafts­führer oder Mit­arbeiter nur bei vor­sätz­licher oder grob fahr­lässiger Schadensverursachung. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden aus positiver For­derungs­verletzung, Beratung, Bedienungs­anleitungen oder Ver­schulden bei Vertrags­schluss; diese Ansprüche verjähren in 12 Monaten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren bei leichter Fahr­lässigkeit in 3 Jahren. Die Verjährungs­fristen beginnen mit der Aus­lieferung.

6.5 Gewähr­leistungs- oder Schadens­ersatz­ansprüche sind aus­ge­schlossen, wenn sie auf unsach­gemässer Behand­lung, Wartung, Bedienung oder Bear­beitung durch den Kunden oder Dritte, auf normaler Abnützung oder Transport­schäden beruhen.

6.6 Gewähr­leistung und Ersatz­ansprüche für Ersatz­stücke und sonstige Mängel­beseiti­gungen richten sich eben­falls nach diesen Bedingungen und ver­jähren mit dem Ende der für den ursprüng­lichen Gegen­stand gelten­den Fristen.

6.7 Sofern für uns eine Ver­pflich­tung zur Haltung von Ersatz­teilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.

7. Gewerb­liche Schutz­rechte, Werkzeuge, Geheim­haltung
7.1 Für von uns bereit­gestellte Formen, Muster, Abbildungen, technische Unter­lagen, Kosten­vor­anschlags oder Angebote behalten wir uns das Eigen­tum und alle gewerb­lichen Schutz- und Urheber­rechte vor. Der Kunde darf sie nur in der ver­ein­barten Weise nutzen. Die Vertrags­gegen­stände darf er ohne unsere schrift­liche Zustimmung nicht selbst produ­zieren oder produ­zieren lassen.

7.2 Sofern wir Erzeug­nisse nach vom Kunden über­lassenen Zeich­nungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Her­stellung und Lieferung gewerb­liche Schutz­rechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden und ersetzt uns alle aus solchen Rechts­verletzungen resultierenden Schäden.

7.3 Alles aus der Geschäfts­verbindung mit uns erlangtes nicht offen­kundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim­zuhalten.

Cham, im Mai 1999