(AGB) der Firma A. Riepert Freizeitfahrzeuge GmbH, Cham
1. Allgemeines
1.1
(Kollidierende Bedingungen, Schriftform) Entgegenstehende AGB erkennen wir auch ohne ausdrücklichen
Widerspruch nicht an.
Auf Nebenabreden vor oder bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher
Bestätigung berufen.
1.2 (Angebote, Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend, Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.3 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind ausser mit unstreitigen Gegenforderungen unzulässig.
1.4 (Eil-/Kleinaufträge) Bei Lieferung innerhalb von 8 Tagen oder Auftragswerten unter 1000 Franken gilt die Auftragsbestätigung gleichzeitig als Rechnung.
1.5 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unsere Firma in Cham, Gerichtsstand gegenüber Vollkaufleuten ist Cham/Zug.
2. Gefahr, Versandkosten
Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung unser Werk verlässt.
Dieser trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten bis zum Lieferort.
3. Lieferzeiten, Verzug
3.1
Lieferfristen beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen und Eingang vom Kunden zu
stellender Anzahlungen und Unterlagen zu laufen und enden mit Versandaufgabe.
3.2 Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Rohstoff- und Betriebsmittelmangel und verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder vom Kunden geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht.
3.3 Wir haften nur für durch uns oder unsere Geschäftsführer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Verspätungsschäden. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss von uns voraussehbaren Schaden begrenzt.
4. Zahlungsbedingungen, Preisänderungen, Rücksendungsentschädigung
4.1
Preise gelten ab Werk.
Rechnungen sind ohne Abzug fällig innerhalb eines Monats nach Absendung netto.
Wechsel und Schecks nehmen wir auf Kosten des Kunden nur erfüllungshalber an.
Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von Ihrer Vorausbezahlung
oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen.
4.2 Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gemäss ZGB im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung angemessen entspricht. Der Kunde kann bei einem Aufschlag über 15% zurücktreten.
4.3 Bei vereinbarter Rücknahme mangelfreier Ware haben wir einen Entschädigungsanspruch auf 15% des Rechnungsbetrages.
5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
5.1
Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum.
Weiterveräussern darf der Kunde die Vorbehaltsware – im ordnungsgemässen Geschäftsgang – nur, wenn seine Ansprüche aus
der Weiterveräusserung nicht abgetreten, verpfändet, gepfändet, sonstwie belastet oder mit Gegenforderungen
aufrechenbar sind.
5.2 Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache so werden wir an dieser unmittelbar quotenmässig Miteigentümer. Dies gilt auch, wenn ein anderer Gegenstand als Hauptsache anzusehen ist. Unseren Miteigentumsanteil verwahrt der Kunde kostenlos. Die Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neugebildeten Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Durch den Aufbau auf ein Fahrzeug wird die Vorbehaltsware noch nicht ihr wesentlicher Bestandteil gem. ZGB.
5.3 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräusserung von Vorbehaltsware (Ziff.5.1) und der neugebildeten Sachen (Ziff.5.2) in Höhe des Rechnungsbetrages für die Vorbehaltsware bereits im voraus zur Sicherung ab. Bei Factoring darf der Kunde in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehende Ware nur veräussern, wenn der Factor die Vorausabtretung an uns kennt und unsere Lieferrechnung direkt an uns bezahlt.
5.4 Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Lieferware in Verzug, so erlischt sein Recht zu ihrer Verbindung mit anderen Sachen und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ferner darf er Vorbehaltsware nicht mehr an Dritte veräussern. Das gleiche gilt für gemäss Ziff 5.2 in unserem Miteigentum stehende Sachen. Die Abtretung betreffende Erlösanteile darf er nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden. Beim Kunden noch vorhandene und abtrennbare Lieferware können wir herausverlangen.
6. Gewährleistung, Schadensersatz, Ersatzteilhaltung
6.1
Nur unsere gegenüber dem Kunden ausdrücklich und schriftlich abgegebenen Eigenschaftszusicherungen sind verbindlich.
Angaben in Werbeschriften und Bedienungsanleitungen oder Bezugnahme auf industrielle Normen begründen keine Eigenschaftszusicherungen
oder übernahme besonderer Einstandspflichten.
Benötigt der Kunde die Ware für besondere über den üblichen Einsatzbereich hinausgehende Zwecke, so muss er ihre spezielle Geeignetheit für
diese – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen,
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften vor ihrem Einsatz überprüfen.
Unsere Haftung für durch eine solche ordnungsgemässe Prüfung vermeidbaren Schaden des Kunden ist ausgeschlossen.
6.2 Ist die Lieferware für den Gewerbebetrieb des Kunden bestimmt, so verliert er Gewährleistungs- und Ersatzansprüche aus offenen Mängeln oder offenem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wenn er die Lieferware nicht sofort nach Erhalt, spätestens vor Bearbeitung, Verbrauch, Gebrauch, Einbau oder Weiterveräusserung – auch auf Produktsicherheit – überprüft und uns Beanstandungen unverzüglich mitteilt. Rügen bedürfen der Schriftform.
6.3 Im Fall berechtigter Beanstandungen sind wir zunächst nur verpflichtet nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Kunden und nach unserer Wahl die beanstandeten Lieferwaren oder abgrenzbaren Warenteile kostenlos nachzubessern, auszutauschen oder nachzuliefern. Bei unbegründeter Ablehnung, Fehlschlagens oder Unmöglichkeit vorstehender Gewährleistungsmassnahmen kann der Kunde Wandlung oder Minderung oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften Schadensersatz verlangen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist auf die bei Vertragsschluss voraussehbare Höhe begrenzt.
6.4 Schadensersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung bestehen gegen uns, unserer Geschaftsführer oder Mitarbeiter nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, Beratung, Bedienungsanleitungen oder Verschulden bei Vertragsschluss; diese Ansprüche verjähren in 12 Monaten. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren bei leichter Fahrlässigkeit in 3 Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit der Auslieferung.
6.5 Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf unsachgemässer Behandlung, Wartung, Bedienung oder Bearbeitung durch den Kunden oder Dritte, auf normaler Abnützung oder Transportschäden beruhen.
6.6 Gewährleistung und Ersatzansprüche für Ersatzstücke und sonstige Mängelbeseitigungen richten sich ebenfalls nach diesen Bedingungen und verjähren mit dem Ende der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden Fristen.
6.7 Sofern für uns eine Verpflichtung zur Haltung von Ersatzteilen besteht, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt.
7. Gewerbliche Schutzrechte, Werkzeuge, Geheimhaltung
7.1
Für von uns bereitgestellte Formen, Muster, Abbildungen, technische Unterlagen, Kostenvoranschlags oder Angebote behalten wir uns das
Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor.
Der Kunde darf sie nur in der vereinbarten Weise nutzen.
Die Vertragsgegenstände darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.
7.2 Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden und ersetzt uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden.
7.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheimzuhalten.
Cham, im Mai 1999